Büromaterial
Unserer Definition nach zählen Verbrauchsgüter des Büroalltags wie Druckertinte, Kopierpapier, Radiergummis, Ordner, Schreibgeräte Toner, etc. zum Büromaterial. Darüber hinaus auch Gerätschaften wie Locher, Heftgeräte, Taschenrechner, Spitzmaschinen, die nach deutschem Steuerrecht als Büromaterial behandelt werden können. Als Anbieter von Büromaterial definieren wir Hersteller und aller Handelsformen dieser Produktgruppe. (Vertiefende Informationen erhalten Sie im weiteren Verlauf dieser Seite)
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Wikipedia Veröffentlichung zu Büromaterial (Stand April 2010) Autoren.
Im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen bezeichnet man mit Büromaterial alle Verbrauchsgüter im Büroalltag (z. B. Kopierpapier, Druckertinte, Toner, Radiergummis und Schreibgeräte wie Kugelschreiber oder Bleistifte). Darüber hinaus können alle Güter mit einem Anschaffungswert bis zu 60 Euro netto, die im Büro von Unternehmen eingesetzt werden, z. B. Locher, Heftgeräte, Taschenrechner, Spitzmaschinen oder Kleinmöbel nach deutschem Steuerrecht wie Büromaterial behandelt werden.
Steuerliche Aspekte
In der Finanzbuchhaltung werden Ausgaben für Büromaterial als Sofort-Aufwand gebucht und im Rahmen des Jahresabschlusses auf das GuV-Konto abgeschlossen. Das ist allerdings nur bei so genannten "selbstständig nutzbaren" Gütern der Fall. Ein Scanner, der zum Betrieb an einen Computer angeschlossen werden müsste, kann beispielsweise nicht als Aufwand für Büromaterial verbucht werden, obwohl er eventuell weniger als 60 Euro netto kostet, sondern zählt ebenso wie alle Büromaschinen oder Büromöbel, die 60 Euro netto oder mehr bei ihrer Anschaffung gekostet haben, zur Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) bzw. zu Büromaschinen.
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